Logo Marx-engels-StiftungMarx-Engels-Stiftung e.V. · Gathe 55 · 42107 Wuppertal · Tel: +49 202 456504 · marx-engels-stiftung@t-online.de

beschlossen am 02.02.2008, zuletzt geändert am 24.04.2022

§ 1
Der Verein führt den Namen Marx-Engels-Stiftung e.V.

§ 2
Die Marx-Engels-Stiftung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung des wissenschaftlichen Werks von Marx und Engels und seiner geschichtlichen Wirksamkeit. Der Satzungszweck wird erfüllt
- durch Sammlung und Erforschung ihres wissenschaftlichen Nachlasses und ihres Lebens und Wirkens;
- durch wissenschaftliche Seminare, Symposien, Kolloquien und andere wissenschaftliche Veranstaltungen;
- durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Herausgabe von Eigenpublikationen;
- durch Vergabe von Forschungsaufträgen an Einzelpersonen und Personengruppen.
Die Vermietung der Räume der Stiftung erfolgt gegen Entgelt.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Der Sitz des Vereins ist die Geburtsstadt von Friedrich Engels, Wuppertal. Der Verein ist beim Amtsgericht Wuppertal in das Vereinsregister eingetragen.

§ 5
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§ 6
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist mindestens einen (1) Monat vorher schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Dem Erfordernis der Schriftform genügt auch die Einladung per eMail an die Mitglieder, die über eine eMail-Adresse verfügen.
Die MV nimmt den Bericht des Vorstands entgegen, erörtert die Berichte und wählt den neuen Vorstand. Sie beschließt eventuelle Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in abzuzeichnen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit, wobei überdies 50 Prozent der Mitglieder anwesend sein müssen.

§ 7
Der Vorstand wird durch die MV für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Über die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder entscheidet die MV. Der Vorstand wählt eine/n Vorstandsvorsitzende/n, der/die den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt und kann zusätzlich eine/n stellvertretende/n Vorstandsvorsitzende/n wählen, der/die dann einzeln oder gemeinsam mit dem/der Vorstandsvorsitzende/n den Verein vertritt.
Der Vorstand kann für die Durchführung der Arbeit eine Geschäftsführung einsetzen und für die Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und deren Wirkungskreis festlegen.
Er kann Mitglieder beauftragen, regionale oder lokale Untergruppen der Marx-Engels-Stiftung zu initiieren. Deren Zwecke müssen denen der Stiftung entsprechen.
Der Vorstand und die/der Vorstandsvorsitzende üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8
Der Vorstand kann innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies ein (1) Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die §§ 5 und 6 entsprechend.

§ 9
Mitglied kann jeder werden, der die Zielsetzung des Vereins anerkennt.

§ 10
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es der Zielsetzung, dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht das Recht der Eingabe an die Mitgliederversammlung zu . Sie entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
Mitglieder, die mit der Beitragszahlung trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung zwei (2) Jahre im Rückstand sind, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. In den Mahnungen ist auf diese Folge mangelnder Beitragszahlung hinzuweisen.

§ 11
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er darf insofern Vermögen erstreben, als er es zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben benötigt, und er darf dieses Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Die Mitglieder führen zur Deckung der finanziellen ausgaben Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 12
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 13
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das gemeinnützige Kuratorium "Gedenkstätte Ernst Thälmann e. V.", Tarpenbekstr. 66, 20251 Hamburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden hat.

 

Mitgliedsbeitrag
Der Mindestbeitrag für Mitglieder der Stiftung beträgt 60 Euro/Jahr, für Studierende und Menschen mit sehr geringem Einkommen 18 Euro/Jahr.